Satzung

Satzung der „Johann-Joachim-Quantz-Gesellschaft Scheden e. V.“

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Johann-Joachim-Quantz-Gesellschaft Scheden e. V.“

1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in 37127 Scheden.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
    gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die Erforschung, Bewahrung und Darstellung der Kultur- und Musikgeschichte, vor allem des künstlerischen Schaffens des Flötenmeisters Johann Joachim Quantz als eines der bedeutendsten Musiker und Komponisten der Vergangenheit; dies geschieht u.a. durch regelmäßig am Geburtsort des Künstlers auszurichtende Konzerte mit Werken des Künstlers und seiner Zeitgenossen sowie durch Vortragsveranstaltungen über sein Leben, sein Werk und seine Zeit, um so diesen Künstler immer weiteren Bevölkerungskreisen nahezubringen.
Das Erfassen, Auswerten und Erforschen von Daten und Fakten über den Musiker und Komponisten Johann Joachim Quantz aus seinem persönlichen Lebensbereich, aus Urkunden, autobiographischen Aufzeichnungen, Berichten und Archiven, um so den künstlerischen Wirkungskreis zu erhellen, seine Werke zu sammeln, öffentlich darzustellen und nutzbar zu machen.
Die Errichtung und Unterhaltung der Quantz-Ausstellung Scheden, in der die musikalische Arbeit des Künstlers sowie seiner Zeitgenossen, insbesondere sein Wirken als Flötenmeister des Preußenkönigs Friedrich der Große einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
den Besuch der Wirkungsstätten des Künstlers sowie Kontakte zu allen Orten und Institutionen, die mit seinem Leben und Wirken verbunden sind oder die sich der Erforschung, Pflege und Verbreitung seines Werkes widmen, um dessen Bedeutung im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu betonen.
Durch Zusammenarbeit mit anderen musikhistorisch orientierten Verbänden, Institutionen und Fachverlagen.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

5.2. Beitrittserklärungen sind schriftlich abzugeben; über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.3. Neben den ordentlichen Mitgliedern (5.1.) kann der Verein Ehrenmitglieder als außerordentliche Mitglieder ernennen. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Die Bestimmungen über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie weiterer Ehrungen sind in einer Ehrenordnung zu regeln.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

5.4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod.

5.5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

5.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und/oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt Der Beschluss über den Ausschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen.

5.7. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind.
Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Einlegung der Beschwerde begründet keine aufschiebende Wirkung des Ausschlusses.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Umlagen

6.1. Der Verein erhebt von den juristischen und natürlichen Personen einen Jahresbeitrag.

6.2. Die Höhe dieses Mitgliedsbeitrags sowie Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

6.3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.

6.4. Die jährliche Beitragspflicht der Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen ist durch die Überlassung des Raumes für die Ausstellung abgegolten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

7.1. die Mitgliederversammlung,

7.2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Gem. § 58 BGB setzt er sich aus dem/der 1. Vorsitzenden sowie dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.2. Dem erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in
sowie drei Beisitzer/innen an.

8.3. Dem Gesamtvorstand sollen angehören als ständige Mitglieder:

  • ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen
  • ein Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Scheden
  • der/die Geschäftsführer /in des Göttinger Symphonie Orchesters GmbH
  • der/die Ortsheimatpfleger/in der Gemeinde Scheden.

8.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

8.5. Dem Vorstand obliegt die Gesamtplanung sowie Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Festlegung von Richtlinien für alle Vereinsbereiche, grundsätzliche Personalentscheidungen und die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand hat insbesondere noch folgende Aufgaben:

  • Formulierung der Ziele und Projekte
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Zeitnahe Erledigung sämtlicher Aufgaben, die aus steuerlichen oder anderen Verwaltungsobliegenheiten entstehen
  • Kassenführung
  • Mitgliederverwaltung- und Mitgliederwerbung

8.6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

8.7. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in schriftlich per Brief/E-Mail/Fax unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche.
In begründeten Eilfällen ist die Ladung mit einer verkürzten Ladungsfrist von zwei Tagen auch fernmündlich zulässig.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

8.8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine einem gemeinnützigen Verein angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

8.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, der/die Vertreter/in der Gemeinde Scheden und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8.10. Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten mit der Leitung der Ausstellung sowie den Büroaufgaben beauftragen. Die Zuständigkeit dieser Beauftragten ist in Vereinbarungen festzulegen. Der Vorsitzende kann die oder den Beauftragte/n zu Sitzungen des Vorstandes beratend hinzuziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Die juristischen Personen werden durch den/die Beauftragten vertreten.

9.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch die/den 1. Vorsitzende/n oder durch den/die Stellvertreter/in.
Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

9.3. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief/E-Mail/Fax. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

10.3. Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen abweichend von 9.2. drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, wobei sich in jedem Falle die ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen, der/die Ortsheimatpfleger/in der Gemeinde Scheden sowie das Vorstandsmitglied des Göttinger Symphonie Orchesters GmbH unter der Mehrheit befinden müssen.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Satzungsentwurf bzw. der Änderungsentwurf ist der Einladung beizufügen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

11.1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

11.2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:
a) aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand zu wählen.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.
b) über Antrage von Mitgliedern zu entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen.
c) über die Genehmigung der schriftlich vorzulegenden Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie über die Entlastung des Vorstands zu beschließen
d) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu erteilen
e) über die Höhe der festzusetzenden Mitgliedsbeiträge zu beschließen
f) Beitrags- und Gebührenbefreiungen zu erteilen
g) über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen

11.3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

11.4. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.

11.5. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, erfolgt Nachwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers.

11.6. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret aufzuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.
Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Telefonnummern und E-Mailadresse.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein nutzt diese Daten ausschließlich zur Vereinfachung der Mitgliederverwaltung.
Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgt nicht.

§ 14 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsaktivitäten oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einschl. des Inventars der Ausstellung an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen. Die Kirchengemeinde hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 17.03.2014 beschlossenen worden und damit in Kraft getreten.

Scheden, den 17.03.2014 – gez. Unterschriften